Geschäftsbedingungen


FAQ


Ich benötige einen Flyer, habe dafür aber noch kein Material.
Muss ich einen extra Texter und einen Fotografen beauftragen?

Nein, das ist nicht nötig. Als Full-Service-Agentur bieten wir Ihnen ein Rundum-Paket ganz nach Ihrem Bedarf und mit allem Drum und Dran, von der Logo- und CI-Entwicklung über die Texterstellung bis hin zur professionellen Fotografie. Am besten, Sie kommen zu einem persönlichen Beratungsgespräch vorbei und besprechen Ihre Ideen und Wünsche mit uns, und wir legen gemeinsam den Umfang der zu leistenden Arbeiten fest.



Muss ich für einen Film bereits ein fertiges Konzept vorlegen?

Am günstigsten ist es natürlich, wenn das Konzept von demjenigen erstellt wird, der gleichzeitig die Umsetzbarkeit des Projektes im Kopf hat und um die technischen Möglichkeiten bei der Film- und Postproduktion weiß. Deshalb bekommen Sie von uns im Vorfeld einer Filmproduktion zunächst ein ausgereiftes und vorvisualisiertes Konzept, anhand dessen die Einzelheiten für die Umsetzung besprochen und im Vorfeld festgelegt werden können. Hierfür fertigen wir – je nach Erfordernis – schriftliche Scripts, Storylines und Drehbücher, aber auch Storyboards und Moodboards – sprich: Vorvisualisierungen und Konzepte – an. Damit Sie sich bereits vor Beginn der Dreharbeiten eine klare Vorstellung und einen Überblick verschaffen können, was alles geplant ist und wie es aussehen soll.



Ich möchte mir einen Überblick über die zu veranschlagenden Kosten verschaffen. Bekomme ich eine Preisliste?

Grundsätzlich ist jedes unserer Projekte und jeder unserer Kunden so individuell und der Arbeitsumfang selbst für einen Flyer je nach Kunde sehr unterschiedlich, dass wir nur in wenigen, standardisierten Fällen feste Preise haben. Am einfachsten ist es, wenn wir uns zunächst zu einem unverbindlichen Beratungstermin zusammensetzen und in diesem Termin das bereits vorhandene Material sichten, Ihre Idee besprechen sowie den Arbeitsumfang und die tatsächlich benötigten Leistungen gemeinsam festlegen. Auf dieser Basis erhalten Sie dann von uns ein individuelles Angebot, in dem transparent und nachvollziehbar alle Kosten aufgeschlüsselt sind. Sie entscheiden, was wir umsetzen sollen, und wir rechnen nur das ab, was mit Ihnen besprochen und von Ihnen beauftragt worden ist.

AGB

§1 Die Agentur verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung

aller ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse und aller diesbezüglichen Informationen und Unterlagen. Diese werden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gewahrt und vertraulich behandelt. Diese Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch für den Fall, dass eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

§2 Die Agentur arbeitet als unabhängiges und selbständiges Unternehmen

nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, die Interessen des Auftraggebers – auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten. Entsprechend den Aufgaben und der Terminvorgabe des Auftraggebers stellt die Agentur die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereit und verpflichtet sich, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren.

§3 Die Agentur ist verpflichtet, sich bei Auftragsdurchführung

hinsichtlich der zutreffenden Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die Kostenvoranschläge sowie Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen.

Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Die Agentur ist berechtigt, im eigenen Ermessen die für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.

Wenn von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt werden, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben wird, berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale.

Die Agentur übernimmt gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, sondern tritt lediglich als Mittler auf.

§4 Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt,

erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gelten die branchenüblichen Honorarforderungen. In keinem Fall kann die Agentur unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Entwürfe, Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

§5 Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert,

, muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten Leistungen zu regulieren. Andernfalls berechnet die Agentur ihren Aufwand entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.

§6 Der Auftraggeber verpflichtet sich,

rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und der Agentur alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigen Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

§7 Wenn die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist,

geschieht diese auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur.

Im Agenturhonorar enthalten sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Werbetext. Gesondert berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln sowie Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen je nach entsprechendem Aufwand.

Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, nach eigenem Ermessen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Deren Höhe orientiert sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung.

Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.

Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten bzw. bei Berechnung durch die Agentur an den Auftraggeber abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Servicefee“ (Kosten für Projektmanagement) getragen.

§8 Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag

gilt als angenommen, sofern die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.

§9 Die Nutzungs- und sonstigen Rechte an den eingereichten Vorschlägen

gehen nur insoweit auf den Werbungtreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), andernfalls sind sie gesondert zu regeln.

§10 Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen

wird seitens der Agentur die Gewähr nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§11 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,

die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt insbesondere auch für eine Verwendung in abgewandelter Form und / oder durch Dritte.

§12 Bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug

von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, haftet die Agentur nicht, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber ab.

Die Agentur selbst haftet nur für eigenen Vorsatz und eigene grobe Fahrlässigkeit. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.

Nach der Druckreiferklärung durch den Auftraggeber ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Auftraggeber von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur.

Die Agentur kann keine Haftung für die wettbewerbs- und markenrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung übernehmen. Insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen. Dennoch verpflichtet sich die Agentur, übertragene Aufträge mit der gebotenen fachmännischen und kaufmännischen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und den Auftraggeber über eventuelle Risiken in Kenntnis zu setzen. Die letztendliche Entscheidung hierüber obliegt aber dem Kunden.

Vom Risiko der Richtigkeit oder Zulässigkeit von Sachaussagen oder sonstigen Beistellungen und Eigenleistungen des Kunden stellt dieser die Agentur frei. Für derartige Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die ihr vom Kunden zur Erbringung der ihr obliegenden Leistungen vorgegeben worden sind, haftet die Agentur nicht. Die Agentur haftet ebenfalls nicht für die Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmuster oder sonstige rechtliche Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen.

§13 Der Auftraggeber erwirbt mit der Zahlung des Agenturhonorars

einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den anfänglich vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.

Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten – sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt – nicht als mitübertragen.

Nach geltendem Urheberrecht bleiben von der Agentur eingereichte Vorentwürfe und Entwürfe Eigentum der Agentur und sind dieser auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen oder Verlust haftet der Auftraggeber.

Die Agentur ist grundsätzlich dazu berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren sowie in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen. Dies gilt auch für Zwischenstände und für gegebenenfalls vom durch den Auftraggeber genehmigten Arbeitsergebnis abweichende Versionen des Endproduktes (sog. „Directors Cut“ oder „Directors Version“). Mit der Auftragserteilung erteilt der Auftraggeber der Agentur zudem das Recht, mit dem Firmenlogo des Auftraggebers zum Zwecke der Eigenwerbung zu referenzieren. In Einzelfällen kann eine Ausnahmeregelung getroffen werden, dies ist bei Auftragserteilung gesondert zu vermerken.

§14 Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer

ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, Skonti werden nicht gewährt. Eventuelle Gutschriften oder Preisnachlässe werden in der Endabrechnung ausgewiesen. Eigenmächtige Honorarkürzungen seitens des Auftraggebers sind nicht zulässig. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbungtreibenden rein netto fällig. Zielüberschreitungen werden mit 5 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§15 Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

berührt nicht deren Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

§16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

für alle Streitigkeiten, Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist Jena.


Jena, 05.12.2016